Leitsatz

1. Die Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 3 Nr. 4 GrEStG 1983 erfasst nur Grundstückserwerbe zwischen Partnern einer Ehe im Sinne des bürgerlichen Rechts. Grundstücksübertragungen zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sind danach nicht von der Grunderwerbsteuer befreit.

2. Die Nichtgewährung einer Grunderwerbsteuerbefreiung für Grundstücksübertragungen zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft – auch wenn aus dieser gemeinsame Kinder hervorgegangen sind – verstößt nicht gegen das Grundgesetz.

 

Normenkette

§ 3 Nr. 4 GrEStG

 

Sachverhalt

1995 erwarb der Kläger ein Grundstück von einer Frau, mit der er in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammenlebte und mit der er zwei Kinder hatte. 1999 heiratete er die Frau. Die begehrte GrESt-Befreiung nach § 3 Nr. 4 GrEStG – Erwerb durch Ehegatten – wurde ihm versagt. Mit seiner Klage verwies er auf die gemeinsamen Kinder sowie darauf, dass Art. 6 GG nicht nur die Ehe, sondern auch die Familie schütze.

 

Entscheidung

Die nach erfolgloser Klage eingelegte Revision wies der BFH zurück. Er führte aus, maßgebend seien die Verhältnisse im Zeitpunkt der Steuerentstehung. Zu diesem Zeitpunkt seien die Vertragspartner noch nicht verheiratet gewesen. Die Befreiung nach § 3 Nr. 4 GrEStG stehe nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nur Ehegatten zu. Die Vorschrift sei einer Auslegung nicht zugänglich. Das Vorhandensein der gemeinsamen Kinder ändere daran nichts. § 3 Nr. 4 GrEStG begünstige nicht die Familie, sondern die Ehe.

 

Hinweis

Aus Art. 6 Abs. 1 GG – Schutz von Ehe und Familie – lässt sich nicht ableiten, dass für Ehegatten bestehende steuerliche Vergünstigungen auch den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zukommen müssten. Dass auf anderen Gebieten beide Lebensformen gleich behandelt werden (etwa bei der Sozialhilfe), ändert daran nichts.

Aus der Sicht des Schutzes der Ehe wirkt es nämlich in die gleiche Richtung, wenn einerseits Vergünstigungen nur den Eheleuten zukommen und andererseits Anrechnungen bei Leistungen des Staates nicht nur bei Eheleuten, sondern auch bei Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft vorgenommen werden. Damit wird das von Art. 6 GG verfolgte Ziel erreicht, dass Eheleute gegenüber anderen Lebensformen zwar begünstigt, aber nicht benachteiligt werden.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 25.4.2001, II R 72/00

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