Leitsatz

1. Ist eine ausländische Familienstiftung an einer inländischen Personengesellschaft beteiligt, ist der in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Stifter ungeachtet der Einkommenszurechnung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 AStG nicht in die gesonderte und einheitliche Feststellung des Gewinns der Personengesellschaft als Feststellungsbeteiligter einzubeziehen.

2. Ist die ausländische Familienstiftung in Deutschland weder unbeschränkt noch beschränkt steuerpflichtig, ist auch sie nicht mit dem auf sie entfallenden Gewinnanteil in die gesonderte und einheitliche Feststellung aufzunehmen; insbesondere gebietet die Einkommenszurechnung gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 AStG keine Einbeziehung der Familienstiftung mit dem auf sie entfallenden Gewinnanteil (Abgrenzung zum Senatsbeschluss vom 8.4.2009, I B 223/08, BFH/NV 2009, 1437).

 

Normenkette

§ 15 Abs. 1 Satz 1 AStG, § 179 Abs. 1, § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und Abs. 2 AO

 

Sachverhalt

Der Beigeladene zu 1., der bis Ende 2009 in Deutschland wohnte, gründete 2007 – dem Streitjahr – mit einem Stiftungskapital von 50.000 CHF die Beigeladene zu 3., eine Stiftung, mit Sitz und Geschäftsleitung in Liechtenstein.

Die Stiftung bezweckte die Verwaltung ihres Vermögens einschließlich der Beteiligung an in- und ausländischen Personen- und Kapitalgesellschaften sowie die Ausreichung von Zuwendungen an den Stifter bzw. die Familienmitglieder des Stifters, zudem Zuwendungen an gemeinnützige Einrichtungen. Die Begünstigten und die Höhe der Begünstigungen waren in einem Reglement bestimmt, wonach 10 % des Gewinns für gemeinnützige steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden sollen. Im Übrigen ist der Stifter zu seinen Lebzeiten allein begünstigt, nach seinem Ableben seine beiden Kinder zu gleichen Teilen.

Ebenfalls in 2007 wurde die Klägerin gegründet, eine GmbH & Co. KG mit Sitz in Deutschland, deren Gesellschaftszweck der Erwerb und die Verwaltung von verzinslichen Anleihen ist. An ihr waren eine GmbH als Komplementärin ohne Einlageverpflichtung und Ergebnisbeteiligung und die Stiftung mit einer Einlage i.H.v. 19,78 Mio. EUR sowie der Geschäftsführer der Klägerin – der Beigeladene zu 2. – mit einer Einlage i.H.v. 1.000 EUR als Kommanditisten beteiligt.

Ende 2007 begab eine Bank an die Klägerin verzinsliche Schuldverschreibungen i.H. eines Gesamtnennbetrages von rd. 594 Mio. EUR, die 2015 zum Nennbetrag zurückzuzahlen sein sollten. Den Erwerb der Schuldverschreibungen finanzierte die Klägerin durch ein Darlehen des Beigeladenen zu 1. i.H.v. rd. 625 Mio. EUR brutto (nach Abzug eines 5 %igen Disagios rd. 594 Mio. EUR netto) mit einer Laufzeit von acht Jahren.

Im Jahre 2008 brachte die Stiftung ihre Beteiligung an der Klägerin in eine im selben Jahr gegründete Ltd. mit Sitz auf den Virgin Islands ein.

In ihrer Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für 2007 deklarierte die Klägerin Einkünfte aus Kapitalvermögen, die i.H.v. rd. ./. 1.400 EUR dem Beigeladenen zu 2. und i.H.v. rd. ./. 51 Mio. EUR gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 AStG dem Stifter zuzurechnen seien. Hilfsweise sei die Stiftung in die Feststellung einzubeziehen und ihr der Negativbetrag von rd. 51 Mio. EUR zuzurechnen.

Das FA lehnte die Einbeziehung des Stifters in die Feststellung ab, weil dieser an der Klägerin nicht beteiligt sei. Auch der Stiftung könnten keine Einkünfte zugerechnet werden, da diese mit ihren Einkünften im Inland nicht steuerpflichtig sei.

Die anschließende Klage war erfolglos (FG Baden-Württemberg vom 30.3.2011, 4 K 1723/09, Haufe-Index 2705926, DStRE 2012, 315). Das FG hatte der Stiftung von vornherein eine Existenz in Form der Zivil- und Steuersubjektfähigkeit abgesprochen und die Gesamtgestaltung als missbräuchlich angesehen. Das Ganze stelle einen ungewöhnlichen Weg dar, um den angeblichen Stiftungszweck zu verfolgen.

 

Entscheidung

Der BFH gelangt zwar zu einem mit dem FG übereinstimmenden Ergebnis. Er beschäftigt sich aber nicht mit den beschriebenen Sach- und Rechtsfragen, weil er keinen Anlass erkennt, den Stifter und die Stiftung in die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung einzubeziehen.

 

Hinweis

1. Der Sache nach geht es um ein Steuergestaltungsmodell unter Einschaltung einer ausländischen (zumeist liechtensteinischen) Familienstiftung im "Dunstkreis" des § 15 AStG:

Kapitalverluste einer KG werden über besagte Familienstiftung in die ESt-Veranlagung des Stifters im Inland transferiert. Das "funktioniert" (oder besser: soll "funktionieren"), indem Verluste einer inländischen GmbH & Co. KG durch Vereinbarung eines hohen Disagios sowie vorschüssiger Darlehenszinsen beim Erwerb von Schuldverschreibungen produziert werden. Entweder die die Schuldverschreibungen ausgebende Bank oder aber der Stifter selbst ist zugleich Darlehensgeber. Die Anteile der KG werden sodann von deren Hauptgesellschafterin, der Familienstiftung, an eine ausländische Ltd. veräußert, welche in einem Niedrigsteuerland residiert. Die Besteuerung der (künftigen) Erträge aus den Schuldverschreibungen durch Zins und...

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