Leitsatz

Eine Mitunternehmerschaft ist nur dann als Existenzgründer anzusehen, wenn alle Gesellschafter die Voraussetzungen des § 7g Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 EStG erfüllen. Das ist bei einer freiberuflich tätigen GbR nicht der Fall, wenn einer der Gesellschafter innerhalb der letzten 5 Jahre vor dem Wirtschaftsjahr der Betriebseröffnung entsprechende freiberufliche Einkünfte, wenn auch in geringfügigem Umfang, erzielt hat. Eine Bagatellgrenze sieht das Gesetz insoweit nicht vor.

 

Sachverhalt

Die Kläger betreiben seit dem 1. Januar 1995 eine Rechtsanwaltskanzlei in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). In den Jahren 1992 bis 1994 hatte der Gesellschafter der GbR, Rechtsanwalt R, Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in sehr geringem Umfang. Die GbR ermittelt ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG. Ansparabschreibungen wurden von der GbR wie folgt gebildet: 1996 in Höhe von 40.000 DM, 1997 in Höhe von 60.000 DM und 1998 in Höhe von 55.000 DM. Die Kläger lösten im Streitjahr 1998 die im Jahr 1996 gebildete Ansparabschreibung in voller Höhe auf. Der Beklagte (das Finanzamt) folgte zunächst den Angaben der Kläger und erließ für 1996, 1997 und 1998 entsprechende Feststellungsbescheide. In der Anlage zum Feststellungsbescheid 1997 vom 12. April 1999, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erging, heißt es u. a.: "Die Ansparrücklage im Jahr 1997 wurde nach § 7g Abs. 7 EStG gebildet." Bei einer Betriebsprüfung war der Prüfer der Auffassung, dass Rechtsanwalt R kein Existenzgründer sei und demgemäß die Ansparabschreibungen nach § 7 g Abs. 3 - 5 EStG aufzulösen seien. Das Finanzamt folgte der Beurteilung des Prüfers und stellte mit Änderungsbescheiden vom 19. Dezember 2003 die Einkünfte für die Streitjahre 1998-2000 entsprechend höher fest, wobei alle Ansparanschreibungen aufgelöst und gem. § 7g Abs. 5 EStG ein Gewinnzuschlag vorgenommen wurde.

 

Entscheidung

Die erhobene Klage ist unbegründet. Die Ausnahmevorschrift des § 7 g Abs. 7 EStG greift im Streitfall nicht ein, weil die Gesellschaft keine Existenzgründerin i. S. d. § 7g Abs. 7 Nr. 2 EStG ist. Eine Mitunternehmerschaft ist hiernach nur dann als Existenzgründer anzusehen, wenn alle Gesellschafter die Voraussetzungen des § 7g Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 EStG erfüllen. Das ist hier nicht der Fall. Der Rechtsanwalt R hat innerhalb der letzten 5 Jahre vor dem Wirtschaftsjahr der Betriebseröffnung Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG erzielt.

 

Hinweis

Nach dem eindeutigen Wortlaut ist jede noch so geringe Erzielung von Einkünften i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG schädlich. Eine Bagatellgrenze sieht das Gesetz nicht vor.

 

Link zur Entscheidung

Sächsisches FG, Urteil vom 25.01.2005, 1 K 1489/04

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