Leitsatz

Ehegatten, welche die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG erfüllen und die zwei in räumlichem Zusammenhang belegene Objekte innerhalb des Förderzeitraums für das erste Objekt nacheinander hergestellt oder angeschafft haben, können nicht auf die weitere Förderung des ersten Objekts zugunsten der Förderung des zweiten Objekts mit der Folge eines Objektverbrauchs verzichten.

 

Normenkette

§ 2 Abs. 1 EigZulG , § 6 Abs. 1 EigZulG , § 11 Abs. 1, Abs. 3 EigZulG , § 12 EigZulG , § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO

 

Sachverhalt

Die Kläger sind Eheleute und beantragten für ihre selbst genutzte Wohnung Eigenheimzulage. Nach deren bestandskräftiger Festsetzung für die Jahre bis 2003 erweiterten die Kläger die Wohnung. Nach Fertigstellung beantragten sie dafür eine neue Eigenheimzulage ab dem Jahr 2000 für acht Jahre; die bisherige Eigenheimzulage sollte nach ihrem Begehren vorzeitig beendet werden.

Das FA lehnte diesen Antrag ab, weil auf die bis 2003 laufende Eigenheimzulage nicht zugunsten des Zweitobjekts (Dachgeschossausbau) verzichtet werden könne. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Dagegen richtet sich die Revision der Kläger.

 

Entscheidung

Der BFH hat die Revision als unbegründet zurückgewiesen; die Bindungswirkung der antragsgemäß festgesetzten Eigenheimzulage für ein Erstobjekt schließe einen Verzicht auf die Förderung zugunsten eines im räumlichen Zusammenhang stehenden Zweitobjekts aus.

 

Hinweis

1. Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 EigZulG können Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG vorliegen, Eigenheimzulage für insgesamt zwei Objekte beanspruchen; dies gilt jedoch nicht gleichzeitig für zwei in räumlichem Zusammenhang belegene Objekte, wenn bei den Ehegatten im Zeitpunkt der Fertigstellung oder Anschaffung der Objekte die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG vorliegen (sog. Objektbeschränkung). Diese Objektbeschränkung kann nicht durch Verzicht auf die Förderung des Erstobjekts zugunsten der Förderung eines Zweitobjekts (im Streitfall Dachausbau) umgangen werden. Denn der Antrag auf Eigenheimzulage unterliegt zwar in jeder Hinsicht der freien Disposition des Berechtigten, ist aber – wenn er in Ausübung dieses Dispositionsrechts gestellt wird, mit bestandskräftiger Festsetzung der Zulage für die Antragsteller nach allgemeiner Auffassung bindend (vgl. Boeker in Lademann, Einkommensteuergesetz, § 6 EigZulG Rz. 11 m.w.N; zur vergleichbaren Rechtslage bei Veranlagungswahlrechten BFH, Urteil vom 3.3.2005, III R 60/03, BFH-PR 2005, 285).

Weder § 11 EigZulG noch die nach § 15 Abs. 1 EigZulG entsprechend anwendbaren Vorschriften der AO rechtfertigen nämlich für den Fall eines solchen Verzichts die Änderung des bestandskräftigen Bescheids. Insbesondere kann nicht gem. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO die Wirkung von Rechten beseitigen, die nur bis zur Bestandskraft der Festsetzung ausgeübt werden können und entsprechend ausgeübt wurden.

2.§ 6 Abs. 1 Satz 2 EigZulG enthält auch kein Wahlrecht der Ehegatten, ob sie für ein Erst- oder Zweitobjekt Eigenheimzulage beanspruchen, sondern erweitert lediglich aus verfassungsrechtlichen Erwägungen die Zahl der zu fördernden Objekte auf zwei. Ein Wahlrecht im engeren Sinn steht ihnen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 EigZulG nur zu, wenn sie zwei in räumlichem Zusammenhang stehende Objekte anschaffen oder herstellen, die nicht gleichzeitig gefördert werden können und deshalb eine Auswahlentscheidung -erforderlich machen. Nach dieser Wahl und -entsprechend antragsgemäßer Festsetzung der Eigenheimzulage sind die Ehegatten an diese Bescheidung gebunden.

3. Die Rechtslage nach dem Eigenheimzulagegesetz weicht damit von derjenigen nach § 10e EStG ab, die einen Verzicht auf die weitere Förderung des ersten Objekts zugunsten der Förderung des zweiten Objekts zuließ (vgl. BFH, Urteil vom 10.10.2000, IX R 60/96, BStBl 2001 II, 277), weil diese Wohneigentumsförderung – anders als nach dem EigZulG – nicht für den gesamten Förderzeitraum, sondern für jeden Veranlagungszeitraum erneut geltend zu machen war.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 7.7.2005, IX R 74/03

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