Kommentar

Ein Betriebsgrundstück ist im Rahmen des Aufgabegewinns mit seinem gemeinen Wert anzusetzen ( § 16 Abs. 3 Satz 3 EStG i. V. mit § 9 Abs. 2 BewG ).

Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Grundstück, das im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe (31. 3. 1988) den Zustand von Rohbauland erreicht hatte, entsprechend einem Gutachten des städtischen Gutachterausschusses angesetzt wird, das wiederum auf geeigneten Vergleichswerten der Kaufpreissammlung beruht. Unerheblich ist, daß der Bebauungsplan vom 8. 2. 1988 erst am 19. 8. 1991 rechtskräftig wurde ( Grundstück im Betriebsvermögen ).

Kommt im Jahre 1991 der Verdacht einer Altlastenverunreinigung auf und werden tatsächlich Verunreinigungen entdeckt, wirken diese Umstände nicht wertmindernd auf den Zeitpunkt der Betriebsaufgabe zurück. Der Altlastenverdacht ist auch kein rückwirkendes Ereignis i. S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO .

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 01.04.1998, X R 150/95

Anmerkung:

Beachtlich ist, daß das Urteil die Nichtanwendung des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO auf die Betriebsaufgabe anordnet. Der Große Senat des BFH hatte diese Vorschrift, die die Berücksichtigung eines Ereignisses mit steuerlicher Wirkung für die Vergangenheit verlangt, auf die Betriebsveräußerung angewandt und den späteren Ausfall des gestundeten Kaufpreises auf den Veräußerungszeitpunkt zurückbezogen (Beschluß v. 19. 7. 1993, GrS 2/92, BStBl 1993 II S. 897). Nach § 16 Abs. 2 EStG soll der tatsächlich erzielte Kaufpreis versteuert werden. Vergleichbares liegt, wie der X. Senat zu Recht bemerkt, bei der späteren Veränderung des gemeinen Werts nicht vor. Den Steuerpflichtigen widerfährt kein Unrecht; denn ebenso wie ihnen eine spätere Ermäßigung des gemeinen Werts nicht zugutekommt, wird ihnen andererseits eine spätere Erhöhung des gemeinen Werts (Wertsteigerung des Grundstücks) nicht zugerechnet.

Es gibt allerdings den Fall, daß eine Betriebsaufgabe auf der Veräußerung eines Grundstücks unter Überführung anderer Gegenstände in das Privatvermögen beruht. Soweit ein solcher Betriebsaufgabegewinn auf die Veräußerung des Grundstücks zurückgeht, wird nach den Grundsätzen des Großen Senats zu verfahren sein. Es ist unerheblich, ob ein gestundeter Kaufpreis im Rahmen des § 16 Abs. 1 und 2 EStG oder im Rahmen des § 16 Abs. 3 EStG anfällt. In beiden Fällen konkretisiert sich ein Kaufpreis erst in einem späteren Zeitpunkt mit Rückwirkung auf den früheren Kaufvorgang.

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