Leitsatz

Wenn eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung bei der Veranlagung bzw. einer Umsatzsteuersonderprüfung nicht mehr vorgelegt werden kann, trägt der Steuerpflichtige die objektive Beweislast dafür, dass er die Originalrechnung im Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs besessen hat.Sachverhalt:

 

Sachverhalt

Ein Steuerpflichtiger erzielte im Streitjahr Umsätze aus dem Betrieb einer Lohnsteuerhilfeberatungsstelle. Mit seiner Umsatzsteuererklärung 2005 machte er abziehbare Vorsteuerbeträge in Höhe von 4.881,74 EUR geltend und meldete unter Berücksichtigung von steuerpflichtigen Umsätzen in Höhe von 1.539 EUR eine Umsatzsteuer-Erstattung in Höhe von 4.594,54 EUR an. Das Finanzamt stimmte dieser Anmeldung jedoch nicht zu. Denn nach dem Ergebnis einer beim Steuerpflichtigen durchgeführten Umsatzsteuersonderprüfung konnten mangels nachprüfbarer Belege Vorsteuern nur in Höhe von 27,98 EUR anerkannt werden. Im Klageverfahren trug der Steuerpflichtige vor, dass seine Berechnungen zur Umsatzsteuer auf einer nicht zu beanstandenden ordnungsgemäßen Buchführung beruhten, die Belege seien bei seinem Umzug verloren gegangen.

 

Entscheidung

Das FG wies die Klage u. a. mit folgender Begründung ab:

  • ▹ Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt. Eine Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis gehört zu den materiellrechtlichen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug.
  • ▹ Hat die Rechnung bei Ablauf des Besteuerungszeitraums (hier Voranmeldungszeitraums) vorgelegen, bringt der spätere Verlust des Abrechnungspapiers den bereits entstandenen Abzugsanspruch zwar nicht rückwirkend zum Erlöschen. Entscheidend ist dabei aber, dass der Veranlagungsbeamte bzw. das Finanzgericht die Überzeugung gewinnt, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG einschließlich des (ursprünglichen) Rechnungsbesitzes des Unternehmers vorliegen.
  • ▹ Der fehlende Nachweis dieses Rechnungsbesitzes kann nicht durch eine Schätzung nach § 162 AO ersetzt werden.
  • ▹ Wenn eine Rechnung nicht mehr vorgelegt werden kann, trägt also der Steuerpflichtige die objektive Beweislast dafür, dass er die Originalrechnung im Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs besessen hat.
  • ▹ Der Steuerpflichtige hat darzulegen und nachzuweisen, dass der andere Unternehmer eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis erstellt und ihm selbst oder einem von ihm beauftragten Dritten ausgehändigt hat.
 

Hinweis

Im vorliegenden Fall war letztendlich schon die Bequemlichkeit des Steuerpflichtigen bei der Umsatzsteuersonderprüfung Ursache für die negative Entscheidung seitens des FG. Der Steuerpflichtige war zum Zeitpunkt der Umsatzsteuersonderprüfung noch gar nicht umgezogen und hatte schon zu diesem Zeitpunkt trotz wiederholter Aufforderung durch den Prüfer weder Aufzeichnungen noch Belege vorgelegt. Soweit der Steuerpflichtige dann im Klageverfahren lediglich vorgebracht hat, dass die Unterlagen bereits bei der Ankündigung der Umsatzsteuersonderprüfung in irgendeinem Umzugskarton verpackt und für ihn nicht mehr auffindbar gewesen seien, war dieser Sachvortrag ein "Eigentor". Wenn die fraglichen Belege ursprünglich vorhanden gewesen sind und der Steuerpflichtige diese nur in Umzugskartons verpackt gehabt hatte, hätte er sie laut FG auch wieder finden müssen.

Den Nachweis, dass die Voraussetzungen für die Berechtigung des Vorsteuerabzuges erfüllt waren, kann der Steuerpflichtige nicht nur durch Vorlage der Originalrechnung, sondern mit allen verfahrensrechtlich zulässigen Beweismitteln führen. Im konkreten Fall hätte der Steuerpflichtige auch aufgrund der nach seiner Aussage vorhandenen Buchführung incl. Kontoauszüge die relevanten Rechnungsaussteller heraussuchen und als Zeugen benennen können!

Auch wenn Umzüge nicht an der Tagesordnung eines Unternehmers stehen, zeigt obiger Fall, dass zumindest steuerliche Unterlagen immer separat "archiviert" (auf dem PC durch Scannen) werden sollten.

 

Link zur Entscheidung

FG München, Urteil vom 21.01.2009, 14 K 2093/08

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