Leitsatz

1. Eine Zuwendungsbestätigung, die eine Körperschaft zu einem Zeitpunkt ausstellt, zu dem für den am kürzesten zurückliegenden Veranlagungszeitraum kein Feststellungsbescheid, sondern ein KSt-Bescheid ergangen ist, kann – vorbehaltlich der Vertrauensschutzregelung des § 10b Abs. 4 Satz 1 EStG – nicht Grundlage für einen Sonderausgabenabzug der Zuwendung beim Zuwendenden sein, weil die Körperschaft zu diesem Zeitpunkt bereits dem Grunde nach nicht zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen befugt ist.

2. Dies gilt auch dann, wenn der Körperschaft später für den Veranlagungszeitraum der Zuwendung ein Freistellungsbescheid erteilt wird. Die Möglichkeit der Körperschaft, ab diesem Zeitpunkt eine neue Zuwendungsbestätigung für die frühere Zuwendung auszustellen, bleibt unberührt.

 

Normenkette

§ 10b Abs. 1 EStG, § 50 Abs. 1 EStDV

 

Sachverhalt

Im November 2003 erließ das FA gegen den Sportverein V KSt-Bescheide für die Jahre 1999 bis 2001, da das FA wegen fehlender Abgabe von Steuererklärungen nicht feststellen konnte, ob die tatsächliche Geschäftsführung des V mit dessen Satzung übereinstimmte. Die bestandskräftigen Bescheide enthielten den ausdrücklichen Hinweis, dass V nicht berechtigt sei, Zuwendungsbestätigungen auszustellen. Für das Streitjahr 2003 wurde V ebenfalls zunächst zur KSt veranlagt. Hiergegen ging V vor, und das FA erteilte V im Jahr 2006 einen KSt-Freistellungsbescheid für 2003.

Der Kläger, der zu dem Zeitpunkt Empfangsbevollmächtigter von V war, spendete V im Dezember 2003 1.000 EUR und erhielt am selben Tag eine entsprechende Zuwendungsbestätigung. Das FA versagte den Abzug der Spende als Sonderausgabe. Zur Begründung führte es die fehlende Gemeinnützigkeit des V im Zeitpunkt des Ausstellens der Spendenbescheinigung an. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg (FG Köln, Urteil vom 14.7.2010, 10 K 975/07, Haufe-Index 2420521, EFG 2010, 1993).

 

Entscheidung

Der BFH hat aus den oben dargestellten Gründen die Revision des Klägers als unbegründet zurückgewiesen.

 

Hinweis

Dieses Urteil ist vor allem für die Verantwortlichen für Vereine und andere gemeinnützige Körperschaften interessant. Der BFH hatte die Frage zu beantworten, ob der Empfänger einer Spende im Zeitpunkt der Ausstellung der Zuwendungsbestätigung hierzu berechtigt sein muss oder ob es ausreicht, wenn sich später herausstellt, dass die Institution die Gemeinnützigkeitsvoraussetzungen erfüllt hat?

1. Die Antwort des BFH ist eindeutig: Eine Zuwendungsbestätigung kann nicht Grundlage für die Erlangung des Sonderausgabenabzugs sein, wenn sie von einer Körperschaft ausgestellt wird, die im – insoweit maßgeblichen – Zeitpunkt der Ausstellung zu einer solchen Handlung nicht befugt ist.

2. Erlangt die gemeinnützige Körperschaft – z.B. durch einen erfolgreichen Rechtsbehelf – die Berechtigung, Zuwendungsbestätigungen zu erstellen, zurück, wird eine früher ausgestellte Bescheinigung jedoch nicht – quasi rückwirkend – rechtmäßig. Die (wieder) gemeinnützige Institution hat dann aber die Möglichkeit, nachträglich eine Zuwendungsbestätigung für das Jahr der Zuwendung auszustellen.

Die nachträgliche Erteilung einer Bestätigung gilt zwar nicht als rückwirkendes Ereignis i.S.d. § 1 75 Abs. 2 Satz 2 AO; der Spender kann aber eine ordnungsgemäße Zuwendungsbestätigung des hierzu befugten Ausstellers bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem FG nachreichen.

3. Für den gutgläubigen Spender ändert sich durch diese Entscheidung nichts: Sein Vertrauen auf die Befugnis des Zuwendungsempfängers zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen ist durch § 10b Abs. 4 Satz 1 EStG geschützt.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 19.7.2011 – X R 32/10

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