Leitsatz

Geht ein Kind nach seiner Ausbildung zum Verkehrspiloten für 12 Monate einer Vollzeitbeschäftigung nach, bevor es die Berechtigung zum Führen bestimmter Flugzeugtypen erwirbt, so besteht kein Kindergeldanspruch.

 

Sachverhalt

Der im Jahr 1982 geborene Sohn des Klägers hat im Juni 2005 die Prüfung als Verkehrspilot bestanden. In der Zeit vom 1.9.2005 bis Juni 2006 arbeitete er als Rettungssanitäter. Mit Bescheid vom 1.7.2005 hob die Familienkasse die Festsetzung des Kindergeldes auf, da sich der Sohn in der Zeit vom Juni 2005 bis Juli 2006 nicht in Ausbildung befunden habe. Im Klageverfahren macht der Kläger geltend, dass die Ausbildung im Juni 2005 lediglich unterbrochen worden sei. Um als Verkehrspilot tätig zu werden, sei noch das sog. Type Rating notwendig gewesen, welches der Sohn erst von Juli bis Oktober 2006 absolvieren konnte.

 

Entscheidung

Nach der Rechtsprechung des BFH ist unter Berufsausbildung die Ausbildung zu einem künftigen Beruf zu verstehen. Danach befindet sich derjenige in Berufsausbildung, der sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernstlich darauf vorbereitet (vgl. BFH, Urteil v. 9.6,1999, VI R 92/98, BStBl 1999 II S. 708). Nach Auffassung des FG ist es im Streitfall ohne Bedeutung, ob die Ausbildung mit dem Bestehen der Prüfung zum Verkehrspiloten abgeschlossen war oder nicht. Wenn nämlich die Ausbildung noch nicht abgeschlossen gewesen wäre, würde sich die Ausbildung in zwei Ausbildungsabschnitte gliedern. In der Zeit zwischen diesen beiden Ausbildungsabschnitten befand sich der Sohn unstreitig nicht in Ausbildung, sondern hat eine Tätigkeit als Rettungssanitäter ausgeübt. Auch die Voraussetzungen für die Gewährung des Kindergeldes nach § 32 Abs. 4 Nr. 2 b EStG liegen nicht vor. Denn die sogenannte Übergangszeit im Sinne dieser Vorschrift hat 12 Monate gedauert. Ein Kindergeldanspruch während einer solchen Übergangszeit besteht nur dann, wenn diese höchstens vier Monate dauert. Wird die Frist von vier Monaten überschritten, besteht auch für die ersten vier Monate kein Anspruch auf Zahlung von Kindergeld unabhängig davon, aus welchen Gründen die Übergangszeit zwischen den Ausbildungsabschnitten länger als vier Monate angedauert hat.

 

Hinweis

Nachdem die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers Erfolg hatte, muss der BFH nun im Verfahren III R 23/08 entscheiden, ob im Streitfall ein einheitlicher Ausbildungsvertrag mit einjähriger Unterbrechung oder zwei Ausbildungsabschnitte vorlagen. In vergleichbaren Fällen sollte daher unter Hinweis auf das vorstehende Verfahren Einspruch eingelegt und auf das Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO verwiesen werden.

 

Link zur Entscheidung

Niedersächsisches FG, Urteil vom 22.03.2007, 5 K 345/06

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