Kommentar

Die Erbin eines Steuerberaters verkaufte dessen Praxis für 500 000 DM. Da der Käufer die vereinbarten Raten nicht bezahlte, wurde Klage erhoben. Gegen den Zahlungsanspruch erhob der Käufer unter anderem den Einwand, der Kaufvertrag sei infolge einer Vereinbarung, wonach dem Käufer alle vorhandenen Akten zur Verfügung gestellt werden müssen, als nichtig anzusehen. Entgegen der Vorinstanz stimmte der BGH der Auffassung des Käufers zu. Die vertragliche Vereinbarung, wonach dem Käufer alle vorhandenen Akten über die noch laufenden und bereits abgeschlossenen Aufträge unverzüglich nach Übergabe der Praxis zur Verfügung gestellt werden müssen, war wegen des Verstoßes gegen die einem Steuerberater auferlegte Verschwiegenheitspflicht ( § 134 BGB i. V. m. § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB ) als nichtig anzusehen, denn es lag bei Vertragsabschluß keine Einwilligung der Mandanten zur Aktenübergabe vor. Ein wirksamer Vertrag hätte vorausgesetzt, daß sich die Verpflichtung zur Aktenübergabe auf zustimmende Mandanten beschränkt. Ob der Vertrag dahingehend auszulegen war, daß der Verkauf auch bei Kenntnis der Unwirksamkeit der entsprechenden Vertragsklausel zustandegekommen wäre, vermochte der BGH nicht abschließend zu beurteilen. Der Fall wurde daher an die Vorinstanz zurückverwiesen. Diese muß nun klären, ob die Vertragsparteien den Vertrag auch ohne die nichtige Klausel vorgenommen hätten bzw. wenn ja, zu welchem Kaufpreis.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 22.05.1996, VIII ZR 194/95

Anmerkung

Anmerkung: Zu entsprechenden Urteilen über den Verkauf einer Anwaltskanzlei vgl. BGH, Urteil v. 17. 5. 1995, VIII ZR 94/94; einer Arztpraxis, vgl. BGH, Urteil v. 11.10. 1995, VIII ZR 25/94.

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