Bei einem Kauf werden Sachen gegen Geld getauscht – im Gegensatz zum Tausch, bei dem Werte oder Gattungssachen gegeneinander getauscht werden.

Jedem Kauf liegt ein schuldrechtlicher gegenseitiger Vertrag zugrunde, auf den neben den speziellen gesetzlichen Vorschriften für den Kauf noch die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften der §§ 320 ff. BGB Anwendung finden.

Der Kaufvertrag verpflichtet den Verkäufer, dem Käufer die gekaufte Sache zu verschaffen. Verschafft hat der Verkäufer dem Käufer den Kaufgegenstand, wenn er ihn übergeben und frei von Sach- und Rechtsmängel übereignet hat (§ 433 Abs. 1 BGB).

Der Verschaffungspflicht des Verkäufers gegenüber steht die Zahlungspflicht des Käufers sowie seine Pflicht, die gekaufte Sache abzunehmen (§ 433 Abs. 2 BGB).

Werden AGB Bestandteil eines Kaufvertrags, dann gelten zusätzlich die §§ 305-310 BGB.

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