(1) 1Elektronische Aufzeichnungssysteme Elektronische Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung sind elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen. 2Nicht als elektronische Aufzeichnungssysteme gelten
1. |
Fahrscheinautomaten und Fahrscheindrucker, |
2. |
Kassen- und Parkscheinautomaten der Parkraumbewirtschaftung sowie Ladepunkte für Elektro- oder Hybridfahrzeuge, |
3. |
elektronische Buchhaltungsprogramme, |
4. |
Waren- und Dienstleistungsautomaten, |
5. |
Geldautomaten sowie |
6. |
Geld- und Warenspielgeräte. |
(2) Als elektronische Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung gelten ebenfalls
2. |
Wegstreckenzähler. |
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