(1) 1Die Kapitalanlagegesellschaft muß während der Laufzeit eines für Rechnung des Wertpapier-Sondervermögens abgeschlossenen Swaps die Vermögensgegenstände, auf deren Grundlage die Zahlungsverpflichtungen für Rechnung des Sondervermögens eingegangen worden sind, im Sondervermögen halten; ein Austausch dieser Vermögensgegenstände durch gleichwertige ist zulässig. 2Zahlungsverpflichtungen aus Swaps im Sinne des § 8d Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b und c dürfen für Rechnung des Sondervermögens nur auf der Grundlage von Vermögensgegenständen im Sinne des § 8 Abs. 1 und 2 eingegangen werden.

 

(2) Zahlungsansprüche aus Swaps dürfen für Rechnung des Wertpapier-Sondervermögens nur insoweit begründet werden, als diese mit den in den Vertragsbedingungen festgelegten Anlagegrundsätzen des Sondervermögens vereinbar sind.

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