(1) 1Die Kapitalanlagegesellschaft darf nur zur Währungskurssicherung von in Fremdwährung gehaltenen Vermögensgegenständen für Rechnung eines Wertpapier-Sondervermögens Devisenterminkontrakte verkaufen sowie nur Verkaufsoptionsrechte auf Devisen oder Verkaufsoptionsrechte auf Devisenterminkontrakte erwerben, die auf dieselbe Währung lauten. 2Als Vermögensgegenstände gelten auch künftige Zinsansprüche aus verzinslichen Vermögensgegenständen des Wertpapier-Sondervermögens, die auf den Zeitraum bis zur nächsten Fälligkeit dieser Zinsansprüche, längstens jedoch bis zum Ablauf von zwölf Monaten nach dem Abschluß des Terminkontrakts, entfallen.

 

(2) Eine indirekte Absicherung über eine dritte Währung ist unter Verwendung von Devisenterminkontrakten nur zulässig, wenn sie zum Zeitpunkt des Abschlusses dem gleichen wirtschaftlichen Ergebnis wie bei einer Direktabsicherung entspricht und gegenüber einer Direktabsicherung keine höheren Kosten entstehen.

 

(3) Devisenterminkontrakte und Kaufoptionsrechte auf Devisen und Devisenterminkontrakte dürfen bei schwebenden Verpflichtungsgeschäften für Rechnung eines Wertpapier-Sondervermögens nur erworben werden, soweit sie zur Erfüllung des Geschäfts benötigt werden.

 

(4) Geschäfte, die Finanzinstrumente im Sinne des § 8d Abs. 1 Nr. 4 zum Gegenstand haben und auf die Absätze 1 bis 3 nicht anzuwenden ist, dürfen nur zur Glattstellung abgeschlossen werden.

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