(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung eines Wertpapier-Sondervermögens Terminkontrakte auf einen Aktienindex nur veräußern, Verkaufsoptionsrechte auf einen Aktienindex oder auf Terminkontrakte auf einen Aktienindex nur erwerben oder einem Dritten Kaufoptionsrechte auf einen Aktienindex oder auf Terminkontrakte auf einen Aktienindex nur einräumen, wenn den anzurechnenden Werten im Sinne des § 8i Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 im Wertpapier-Sondervermögen zum Zeitpunkt des Abschlusses Aktien mit dem gleichen Kurswert gegenüberstehen, deren Emittenten im selben Staat ihren Sitz haben wie die Emittenten der Aktien, die Bestandteil des Aktienindexes sind, oder es sich um ein Gegengeschäft handelt.

 

(2) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung eines Wertpapier-Sondervermögens Terminkontrakte auf einen Aktienindex und Kaufoptionsrechte auf einen Aktienindex oder auf Terminkontrakte auf einen Aktienindex nur erwerben oder einem Dritten Verkaufsoptionsrechte auf einen Aktienindex oder auf Terminkontrakte auf einen Aktienindex nur einräumen, wenn die Aktien, die Bestandteil des Aktienindexes sind, für das Wertpapier-Sondervermögen erworben werden dürfen.

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