1Die Bezeichnung "Investmentaktiengesellschaft" darf in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des Geschäftszwecks oder zu Werbezwecken nur von Investmentaktiengesellschaften, denen die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb erteilt ist, sowie von Kapitalanlagegesellschaften und ausländischen Investmentgesellschaften, Verwaltungsgesellschaften und Vertriebsgesellschaften (§ 2 Nr. 1, § 3 Abs. 2 Nr. 1 und § 15 des Auslandinvestment-Gesetzes) geführt werden. 2§ 7 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden. 3Die §§ 42 und 43 des Gesetzes über das Kreditwesen sind entsprechend anzuwenden.

[1] § 54 geändert durch Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz). Anzuwenden ab 01.07.2002.

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