(1) Ein Unternehmen, das unter der Bezeichnung Investmentaktiengesellschaft Geschäfte der in Absatz 3 beschriebenen Art betreiben will, bedarf der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb durch die Bankaufsichtsbehörde.

 

(2) 1Investmentaktiengesellschaften dürfen nur in der Rechtsform der Aktiengesellschaft betrieben werden. 2Ihre Aktien müssen auf den Inhaber lauten. 3Die Ausgabe von Aktien ohne Stimmrecht ist unzulässig. 4Sämtliche Aktien der Investmentaktiengesellschaft müssen denselben Anteil am Grundkapital verkörpern.

 

(3) 1Satzungsmäßig festgelegter Unternehmensgegenstand der Investmentaktiengesellschaft muß die Anlage und Verwaltung ihrer Mittel nach dem Grundsatz der Risikomischung in Wertpapieren oder in Wertpapieren und Beteiligungen als stiller Gesellschafter im Sinne des § 230 des Handelsgesetzbuchs (stille Beteiligungen) sein mit dem einzigen Ziel, ihre Anteilseigner an dem Gewinn aus der Verwaltung des Vermögens der Gesellschaft zu beteiligen. 2§ 179 Abs. 2 Satz 2 des Aktiengesetzes gilt mit der Maßgabe, daß in der Satzung für eine Satzungsänderung stets nur eine größere Kapitalmehrheit bestimmt werden kann.

 

(4) Auf Investmentaktiengesellschaften sind die für Finanzdienstleistungsinstitute geltenden Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen mit Ausnahme der §§ 10 bis 11, 12a bis 13b, 15 bis 17, 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 7, 10, Satz 2 bis 4, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2, §§ 25, 26 bis 29, 45, 45a und 53 des Gesetzes über das Kreditwesen entsprechend anzuwenden.

 

(5) 1Die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb darf der Investmentaktiengesellschaft nur erteilt werden, wenn

 

1.

[1]das eingezahlte Grundkapital mindestens eine Million Euro beträgt,

Bis 31.12.2001:

1.

das eingezahlte Grundkapital mindestens zwei Millionen Deutsche Mark beträgt,

 

2.

die Investmentaktiengesellschaft ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung im Inland hat,

 

3.

die Geschäftsleiter der Investmentaktiengesellschaft zuverlässig sind und die zur Leitung der Investmentaktiengesellschaft erforderliche fachliche Eignung haben,

 

4.

die Satzung vorsieht, daß nur die in Absatz 3 genannten Geschäfte und die damit unmittelbar verbundenen Nebentätigkeiten betrieben werden, und die Satzung den Anforderungen des § 15 an die Vertragsbedingungen entspricht und

 

5.

die Investmentaktiengesellschaft eine Depotbank nach § 12 Abs. 1 beauftragt hat.

2Die Investmentaktiengesellschaft hat der Bankaufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank das Absinken des Anfangskapitals unter die Mindestanforderungen nach Satz 1 Nr. 1 unverzüglich anzuzeigen.

 

(6) Die Erlaubnis kann außer nach den Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen und des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufgehoben werden, wenn innerhalb von zwölf Monaten nach der Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb der Investmentaktiengesellschaft nicht mindestens 75 vom Hundert der ausgegebenen Aktien der Investmentaktiengesellschaft im Publikum gestreut sind.

 

(7) Die Investmentaktiengesellschaft kann auf die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb nur verzichten, indem sie den nach Absatz 3 Satz 1 satzungsmäßig festgelegten Unternehmensgegenstand ändert.

[1] Nr. 1 geändert durch Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes, insbesondere zur Durchführung der EG-Richtlinie 98/78/EG vom 27. Oktober 1998 über die zusätzliche Beaufsichtigung der einer Versicherungsgruppe angehörenden Versicherungsunternehmen sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro. Anzuwenden ab 01.01.2002.

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