(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für ein Altersvorsorge-Sondervermögen erwerben

 

1.

Wertpapiere und Schuldscheindarlehen,

 

2.

Grundstücke im Sinne des § 37b Abs. 1 Nr. 2 sowie Beteiligungen an Grundstücks-Gesellschaften, sofern beim Erwerb von Grundstücken die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 bis 3 und beim Erwerb von Beteiligungen an Grundstücks-Gesellschaften die Voraussetzungen des § 27a erfüllt sind,

 

3.

stille Beteiligungen, sofern die Voraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt sind; § 25b Abs. 1 Satz 2 ist anzuwenden.

 

(2) Die Vertragsbedingungen müssen Angaben enthalten, ob und in welcher Höhe für das Altersvorsorge-Sondervermögen Grundstücke, Beteiligungen an Grundstücks-Gesellschaften und stille Beteiligungen erworben werden dürfen.

 

(3) § 37b Abs. 3 gilt entsprechend.

 

(4) 1Abweichend von § 8b Abs. 1 Satz 1 dürfen bis zu 30 vom Hundert des Wertes des Altersvorsorge-Sondervermögens nach Maßgabe der Vertragsbedingungen in Anteilen an Grundstücks-Sondervermögen angelegt werden; § 25l Abs. 5 sowie § 37b Abs. 4 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. 2Die in Satz 1 bestimmte Grenze für die Anlage des Altersvorsorge-Sondervermögens in Anteilen an Grundstücks-Sondervermögen vermindert sich um den Wert der für Rechnung des Altersvorsorge-Sondervermögens gehaltenen Grundstücke und Beteiligungen an Grundstücks-Gesellschaften.

 

(5) Stille Beteiligungen dürfen für ein Altersvorsorge-Sondervermögen nur insoweit erworben werden, als ihr Wert zur Zeit des Erwerbs zusammen mit dem Wert der bereits im Sondervermögen befindlichen stillen Beteiligungen 10 vom Hundert des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigt.

 

(6) Der Anteil der für Rechnung des Altersvorsorge-Sondervermögens gehaltenen Aktien und stillen Beteiligungen darf 75 vom Hundert des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigen.

 

(7) Der Anteil der für Rechnung des Altersvorsorge-Sondervermögens gehaltenen Aktien, Grundstücke, Beteiligungen an Grundstücks-Gesellschaften und Anteilen an Grundstücks-Sondervermögen muß mindestens 51 vom Hundert des Wertes des Altersvorsorge-Sondervermögens betragen.

 

(8) Der Anteil der für Rechnung des Altersvorsorge-Sondervermögens gehaltenen Bankguthaben, Geldmarktpapiere, Anteile an Geldmarkt-Sondervermögen und ausländischen Investmentanteile darf höchstens 49 vom Hundert des Wertes des Altersvorsorge-Sondervermögens betragen; die Anteile an Geldmarkt-Sondervermögen und die ausländischen Investmentanteile müssen den Anforderungen des § 8 Abs. 3a genügen.

 

(9) 1Geschäfte, die Finanzinstrumente zum Gegenstand haben, dürfen nur zur Absicherung von im Altersvorsorge-Sondervermögen gehaltenen Vermögensgegenständen gegen einen Wertverlust getätigt werden. 2Der Abschluß von Gegengeschäften ist zulässig.

 

(10) Die für Rechnung eines Altersvorsorge-Sondervermögens gehaltenen Vermögensgegenstände dürfen nur insoweit einem Währungsrisiko unterliegen, als der Wert der einem solchen Risiko unterliegenden Vermögensgegenstände 30 vom Hundert des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigt.

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