(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für ein Investmentfondsanteil-Sondervermögen nur erwerben

 

1.

Anteile an Geldmarkt-, Wertpapier-, Beteiligungs-, Grundstücks-, Gemischten Wertpapier- und Grundstücks- sowie Altersvorsorge-Sondervermögen, die keine Spezialfonds sind;

 

2.

ausländische Investmentanteile, die nach dem Auslandinvestment-Gesetz im Inland Öffentlich vertrieben werden dürfen und bei denen die Anteilinhaber das Recht zur Rückgabe der Anteile haben.

 

(2) Die Kapitalanlagegesellschaft darf Anteile an Sondervermögen und an ausländischen Investmentvermögen, die mehr als 5 vom Hundert des Wertes ihres Vermögens in Anteilen an anderen Sondervermögen oder ausländischen Investmentvermögen anlegen dürfen, nur erwerben, wenn diese Anteile nach den Vertragsbedingungen oder der Satzung der Kapitalanlagegesellschaft oder der ausländischen Investmentgesellschaft anstelle von Bankguthaben gehalten werden dürfen.

 

(3) 1Die Kapitalanlagegesellschaft darf in Anteilen an einem Sondervermögen oder an einem ausländischen Investmentvermögen nicht mehr als 20 vom Hundert des Wertes des Investmentfondsanteil-Sondervermögens anlegen. 2Für ein Investmentfondsanteil-Sondervermögen dürfen nicht mehr als 10 vom Hundert der ausgegebenen Anteile eines anderen Sondervermögens oder ausländischen Investmentvermögens erworben werden.

 

(4) § 8 Abs. 1, 2 und 4 und §§ 8a, 8b und 15 Abs. 3 Buchstabe k sind auf Investmentfondsanteil-Sondervermögen nicht anzuwenden.

 

(5) 1Die Kapitalanlagegesellschaft hat im Rechenschaftsbericht und im Halbjahresbericht für das Investmentfondsanteil-Sondervermögen den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge anzugeben, die dem Investmentfondsanteil-Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rückgabe von Anteilen an anderen Sondervermögen oder an ausländischen Investmentvermögen berechnet worden sind, sowie die Vergütung anzugeben, die dem Sondervermögen von einer anderen Kapitalanlagegesellschaft oder einer ausländischen Investmentgesellschaft einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im Investmentfondsanteil-Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde. 2Im Verkaufsprospekt ist darauf hinzuweisen, daß dem Investmentfondsanteil-Sondervermögen neben der Vergütung zur Verwaltung des Sondervermögens eine Verwaltungsvergütung für die im Investmentfondsanteil-Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wird. 3Die Kapitalanlagegesellschaft darf dem Investmentfondsanteil-Sondervermögen keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge sowie keine Verwaltungsvergütung für die in Satz 1 genannten Anteile berechnen, wenn das betreffende Vermögen von ihr oder einer anderen Gesellschaft verwaltet wird, mit der die Kapitalanlagegesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist.

 

(6) Die Wirksamkeit der von der Kapitalanlagegesellschaft abgeschlossenen Rechtsgeschäfte wird durch einen Verstoß gegen die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 nicht berührt.

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