(1) 1Die Kapitalanlagegesellschaft darf einer Grundstücks-Gesellschaft für Rechnung des Gründstücks-Sondervermögens ein Darlehen nur gewähren, wenn sie an der Grundstücks-Gesellschaft für Rechnung des Grundstücks-Sondervermögens beteiligt ist, die Darlehensbedingungen marktgerecht sind, das Darlehen ausreichend besichert ist und bei einer Veräußerung der Beteiligung die Rückzahlung des Darlehens innerhalb von sechs Monaten nach der Veräußerung vereinbart ist. 2Die Kapitalanlagegesellschaft hat sicherzustellen, daß die Summe der für Rechnung des Grundstücks-Sondervermögens einer Grundstücks-Gesellschaft insgesamt gewährten Darlehen 50 vom Hundert des Wertes der von der Grundstücks-Gesellschaft gehaltenen Grundstücke nicht übersteigt. 3Die Kapitalanlagegesellschaft hat sicherzustellen, daß die Summe der für Rechnung des Grundstücks-Sondervermögens einer Grundstücks-Gesellschaft insgesamt gewährten Darlehen 10 vom Hundert des Wertes des Grundstücks-Sondervermögens nicht übersteigt.

 

(2) Einer Darlehensgewährung nach Absatz 1 steht gleich, wenn ein Dritter im Auftrag der Kapitalanlagegesellschaft der Grundstücks-Gesellschaft ein Darlehen im eigenen Namen für Rechnung des Grundstücks-Sondervermögens gewährt.

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