(1) Die Vertragsbedingungen müssen Angaben darüber enthalten, welche Informations-, Kontroll- und Zustimmungsrechte die Kapitalanlagegesellschaft in allen Beteiligungsverträgen vereinbaren wird.

 

(2) Der Rechenschaftsbericht hat eine Darstellung der Entwicklung des Bestands der stillen Beteiligungen zu enthalten und insbesondere Abgänge durch Auflösung oder durch Veräußerung stiller Beteiligungen jeweils gesondert anzugeben.

 

(3) 1Die Kapitalanlagegesellschaft hat in den Vermögensaufstellungen (§ 24a) den Bestand der zum Beteiligungs-Sondervermögen gehörenden stillen Beteiligungen aufzuführen und über jedes Beteiligungsunternehmen mindestens folgende Angaben zu machen:

 

1.

Firma, Rechtsform, Sitz und Gründungsjahr;

 

2.

Gegenstand des Unternehmens;

 

3.

Höhe des Eigenkapitals;

 

4.

Höhe der stillen Beteiligung und des ermittelten Wertes;

 

5.

Erwerbszeitpunkt und Laufzeit der stillen Beteiligung;

 

6.

die Höhe der Erträge des letzten Geschäftsjahres aus der stillen Beteiligung.

2In den Vermögensaufstellungen kann die Angabe der Firma und des Sitzes des Beteiligungsunternehmens unterbleiben und der Wert aller stillen Beteiligungen in einem Gesamtbetrag angegeben werden.

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