Rz. 12
Für die von der Post AG erbrachte Dienstleistung erhält sie eine angemessene Vergütung. Näheres regelt die nach § 100 erlassene RentSV, in der eine pauschale Vergütung für jede Zahlung vorgesehen ist (vgl. auch Komm. zu § 100). Da auch hier eine Abrechnung nur jährlich erfolgt, sind Vorschüsse zu leisten.
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