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Die Unfallversicherungsträger sind verpflichtet, der Post AG rechtzeitig ausreichende Geldmittel zur Verfügung zu stellen, um die Auszahlung an die Versicherten bewirken zu können. Rechtzeitig heißt vor dem nach § 96 normierten Auszahlungszeitpunkt an die Versicherten. Da nach § 31 Abs. 3 RentSV eine Abrechnung nur jährlich erfolgt, sind monatliche Vorschüsse zu leisten. Zur Bestimmung der Vorschusshöhe teilt die Post AG den Unfallversicherungsträgern Prognosedaten anhand der vorangegangenen Zahlungen mit (§ 29 RentSV).

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