Rz. 2

Die Vorschrift ermächtigt den Unfallversicherungsträger, durch Satzung für Personengruppen, die im Interesse des Gemeinwohls tätig geworden sind, Mehrleistungen zu gewähren. Es soll die Möglichkeit bestehen, für besondere Dienste an der Gemeinschaft besondere Leistungen vorzusehen, wenn es dabei zu einem Versicherungsfall kommen sollte. So soll die Möglichkeit der Besserstellung gegenüber "normalen" Versicherten erreicht werden können (kritisch zur Notwendigkeit derartiger Sonderentschädigungen: Krasney, SGB 1995 S. 396; Kunze, in: LPK-SGB VII, § 94 Rz. 1).

 

Rz. 3

Hinsichtlich des "Ob" von Mehrleistungen besteht keine Begrenzung. Weder ist der Unfallversicherungsträger gehindert, derartige Regelungen vorzusehen, noch besteht ein Anspruch der Versicherten auf die Einräumung von Mehrleistungen. Die Ermächtigung bezieht sich allein auf das Satzungsrecht des Unfallversicherungsträgers. Der Versicherte kann nur die Mehrleistungen verlangen, die wirksam durch Satzung vorgesehen worden sind. Der Unfallversicherungsträger kann auch nur diese Leistungen gewähren. Dies gilt sowohl für das "Ob" der Leistung wie auch für die Art und Höhe der Mehrleistung und die zu erfüllenden Voraussetzungen. Alles muss in der Satzung geregelt sein, um einen Leistungsanspruch für den Versicherten auszulösen. Für eine individuelle Leistungserbringung im Einzelfall ohne satzungsmäßig verfasste Regelung ist kein Raum. 

 

Rz. 4

Bezüglich des "Wie" räumt die Vorschrift einen breiten Gestaltungsspielraum ein. Sie beschränkt jedoch die mögliche Zielgruppe durch eine abschließende Aufzählung in Abs. 1 und die Höhe der Mehrleistungen durch eine allgemeine Höchstgrenze in Abs. 2. Abs. 2a ermöglicht eine höhere Entschädigung durch die Anhebung des Jahresarbeitsverdienstes für eine besonders privilegierte Personengruppe. Die Beschränkung nach Abs. 2 gilt dann nicht.

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