3.1 Prüfungsschema zur Feststellung einer Listen-Berufskrankheit (§ 9 Abs. 1)
Rz. 112
- Versicherte Tätigkeit nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII
- äußere (betriebliche) Einwirkung i. S. eines Berufskrankheitentatbestandes
- innerer (rechtlicher) Zusammenhang zwischen 1. und 2.
- äußere (betriebliche) Einwirkung
- Gesundheitsschaden i. S. eines Berufskrankheitentatbestandes als Erstschaden
- Ursachenzusammenhang zwischen 3. und 4. = haftungsbegründende Kausalität
- Ergebnis: Versicherungsfall liegt vor/liegt nicht vor.
- fortdauernder Folgeschaden (Gesundheitsschaden)
- Ursachenzusammenhang zwischen 4. und 7. = haftungsausfüllende Kausalität
- Leistungsfall (z. B. Rente) liegt vor/liegt nicht vor.
3.2 Prüfungsschema zur Anerkennung einer Krankheit wie eine Berufskrankheit (§ 9 Abs. 2)
Rz. 113
- Versicherte Tätigkeit nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII
- Zugehörigkeit des Versicherten zu einer besonderen Personengruppe
- Einwirkungen mit erheblich höherem Einwirkungsgrad als bei der Gesamtbevölkerung
- Krankheit, die nicht die Voraussetzungen eines Tatbestandes der BK-Liste erfüllt
Neue Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft zum Zeitpunkt der Entscheidung, nämlich
- fundierte wissenschaftliche Erkenntnisse, dass bestimmte berufliche Einwirkungen generell geeignet sind, eine bestimmte Krankheit hervorzurufen
- getragen von der Mehrheit der Sachverständigen
- erst nach der letzten Änderung der BKV dem Verordnungsgeber bekannt, oder
- erst danach zur Berufskrankheitenreife verdichtet
Ursachenzusammenhang im Einzelfall (bei dem Betroffenen)
- innerer (rechtlicher) Zusammenhang zwischen Krankheit und versicherter Tätigkeit
- Ursachenzusammenhang zwischen Krankheit und Einwirkung
- Ergebnis: Die Krankheit ist wie eine Berufskrankheit anzuerkennen und dementsprechend sind Leistungen zu gewähren.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen