3.1 Prüfungsschema zur Feststellung einer Listen-Berufskrankheit (§ 9 Abs. 1)

 

Rz. 112

  1. Versicherte Tätigkeit nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII
  2. äußere (betriebliche) Einwirkung i. S. eines Berufskrankheitentatbestandes
  3. innerer (rechtlicher) Zusammenhang zwischen 1. und 2.
  4. äußere (betriebliche) Einwirkung
  5. Gesundheitsschaden i. S. eines Berufskrankheitentatbestandes als Erstschaden
  6. Ursachenzusammenhang zwischen 3. und 4. = haftungsbegründende Kausalität
  7. Ergebnis: Versicherungsfall liegt vor/liegt nicht vor.
  8. fortdauernder Folgeschaden (Gesundheitsschaden)
  9. Ursachenzusammenhang zwischen 4. und 7. = haftungsausfüllende Kausalität
  10. Leistungsfall (z. B. Rente) liegt vor/liegt nicht vor.

3.2 Prüfungsschema zur Anerkennung einer Krankheit wie eine Berufskrankheit (§ 9 Abs. 2)

 

Rz. 113

  1. Versicherte Tätigkeit nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII
  2. Zugehörigkeit des Versicherten zu einer besonderen Personengruppe
  3. Einwirkungen mit erheblich höherem Einwirkungsgrad als bei der Gesamtbevölkerung
  4. Krankheit, die nicht die Voraussetzungen eines Tatbestandes der BK-Liste erfüllt
  5. Neue Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft zum Zeitpunkt der Entscheidung, nämlich

    1. fundierte wissenschaftliche Erkenntnisse, dass bestimmte berufliche Einwirkungen generell geeignet sind, eine bestimmte Krankheit hervorzurufen
    2. getragen von der Mehrheit der Sachverständigen
    3. erst nach der letzten Änderung der BKV dem Verordnungsgeber bekannt, oder
    4. erst danach zur Berufskrankheitenreife verdichtet
  6. Ursachenzusammenhang im Einzelfall (bei dem Betroffenen)

    1. innerer (rechtlicher) Zusammenhang zwischen Krankheit und versicherter Tätigkeit
    2. Ursachenzusammenhang zwischen Krankheit und Einwirkung
  7. Ergebnis: Die Krankheit ist wie eine Berufskrankheit anzuerkennen und dementsprechend sind Leistungen zu gewähren.

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