Rz. 11

Nach Abschluss der Heilbehandlung wird der Unfallversicherungsträger mittels Gutachten eines medizinischen Sachverständigen prüfen, ob und inwieweit rentenberechtigende Folgen des Versicherungsfalls verblieben sind. Deuten die Art der Verletzung und die allgemeine Erfahrung darauf hin, dass zu einem Zeitpunkt, der vor Ablauf des 3. Jahres nach dem Versicherungsfall liegt, die Folgen des Versicherungsfalls kein rentenberechtigendes Ausmaß mehr erreichen, kann die Rente bis zum Ablauf des Monats, in dem angenommen wird, dass die Voraussetzungen für einen Rentenbezug nicht mehr gegeben sein werden, als Gesamtvergütung abgefunden werden.

 

Rz. 12

Ob künftige Rentenanpassungen zu berücksichtigen sind, ist in der Kommentarliteratur umstritten (für die Berücksichtigung z. B. Marschner, in: BeckOK SozR, SGB VII, § 75 Rz. 8). Überwiegend wird jedoch die Auffassung vertreten, dass diese aufgrund des Charakters der Abfindung (u. a. Verwaltungsvereinfachung, vgl. hierzu Rz. 2) nicht zu berücksichtigen sind (Jung, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, zu § 75; Bereiter-Hahn/Mehrtens, SGB VII, § 75 Rz. 7; Kranig in: Hauck/Noftz, SGB VII, § 75 Rz. 11 unter Verweis auf ein Schreiben des BVA v. 18.6.2008, III 4-6012.1-784/08, mitgeteilt durch HVBG-Rundschreiben UV-Recht 044/2008). Rentenanpassungen sind daher nur dann zu berücksichtigen, wenn sie im Zeitpunkt der Entscheidung des Unfallversicherungsträgers über die Gesamtvergütung bereits im Bundesgesetzblatt verkündet sind.

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