Rz. 15

Das Erfordernis des Rentenbezuges nach einer MdE von 80 % oder mehr wird auch dann erfüllt, wenn der Versicherte mehrere Renten bezog und die Summe der MdE 80 % betrug (BSG, Urteil v. 31.8.1972, 2 RU 163/70, SozR Nr. 2 zu § 602 RVO; Urteil v. 30.4.1991, 2 RU 56/90, HV-INFO 1991 S. 1526). Er muss die Rente mindestens 10 Jahre lang bezogen haben. Es reicht nicht aus, dass die Rente richtigerweise hätte mit 80 % festgestellt werden müssen (BSG, Urteil v. 30.4.1991 a. a. O.). Der Zehnjahreszeitraum beginnt mit dem Beginn der Rente bzw. der Renten mit einer MdE von (zusammen) 80 % oder mehr. Abgefundene Renten zählen auch hier mit.

 

Rz. 16

Anstelle der einmaligen Beihilfe kann die laufende Beihilfe gezahlt werden. Eine bereits bewilligte einmalige Beihilfe ist auf die anschließend bewilligte laufende Beihilfe anzurechnen. Die vorangehende bindende Bewilligung der einmaligen Beihilfe muss nach Maßgabe von § 44 SGB X aufgehoben werden. Nur so kann verfahrenstechnisch die bindende Bewilligung beseitigt werden, die ansonsten der Bewilligung der laufenden Beihilfe entgegenstände (streitig; wie hier: Bereiter-Hahn/Mehrtens, § 71 Anm. 16; a. A. Ricke, in: Kasseler Komm., § 71 Rz. 9, und Keller, in: Hauck/Noftz, § 71 Rz. 34).

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