Rz. 5

Der Versicherte muss gemäß Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zur Zeit des Todes Anspruch auf Rente nach einer MdE von 50 % oder mehr gehabt haben. Nur dann greift der Normzweck (vgl. oben). Bezog der Versicherte Renten aufgrund mehrerer Versicherungsfälle, so muss die Summe der MdE mindestens die Zahl 50 erreichen. Problematisch ist, ob der Beihilfenanspruch auch dann bestehen kann, wenn die Rente des Versicherten seinerzeit mit einer MdE von weniger als 50 % festgestellt wurde, richtigerweise aber die MdE hätte mit 50 % oder mehr hätte festgesetzt werden müssen. Ein Teil der Kommentarliteratur verneint dies (Bereiter-Hahn/Mehrtens, § 71 Anm. 4; Ricke, in: Kasseler Kommentar, § 71 Rz. 4). Doch das als Beleg zitierte BSG-Urteil v. 30. 4.1991, 2 RU 56/90, HV-INFO 1991 S. 1526, ist zu der Vorläufervorschrift von Abs. 4 ergangen und nimmt zur Begründung darauf Bezug, dass dort auf den Rentenbezug abgestellt wird. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 stellt indes nicht auf den Rentenbezug in bestimmter Höhe, sondern auf den Anspruch auf Rente Bezug. Keller, in: Hauck/Noftz, § 71 Rz. 12, weist auf den seinerzeitigen Anspruch des Versicherten auf höhere Rente hin, falls die Rente fälschlich mit einer zu niedrigen MdE festgestellt wurde.

 

Rz. 6

Abgefundene Renten (vgl. dazu §§ 75 bis 80) werden mitgezählt. Dabei wird von dem Vomhundertsatz der abgefundenen Rente ausgegangen. Das BSG (Urteil v. 22.6.1976, 8 RU 6/76, BSGE 42 S. 107, SozR 2200 § 600 Nr. 1) stellt auch dabei auf den Rentenbezug und die durch Bescheid festgestellte Rente ab.

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