Rz. 1

Die Vorschrift ist mit dem Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz (UVEG) v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254) am 1.1.1997 in Kraft getreten. Sie übernimmt teilweise die Regelungen der §§ 600 bis 602 RVO. Die Neuregelungen gelten für die ab 1.1.1997 eingetretenen Versicherungsfälle sowie dann, wenn die Beihilfe ab 1.1.l997 erstmals festzusetzen ist (§ 214 Abs. 3). § 217 Abs. 2 Satz 1 ist als Übergangsregelung zu beachten, wenn der Tod des Versicherten vor dem 1.1.1986 eingetreten ist.

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