Rz. 4

Der Begriff des Versicherungsfalles wird im Gesetz nicht definiert. Allgemein wird darunter die Umschreibung des Versicherungswagnisses verstanden. Der Eintritt eines Versicherungsfalles ist – von vorbeugenden Leistungen abgesehen – zwingende Voraussetzung für den Eintritt eines Leistungsfalles; er darf jedoch nicht mit dem Leistungsfall gleichgesetzt werden (BSG, Urteil v. 16.3.2010, B 2 U 4/09 R, SGb 2011 S. 220). Die Leistungsfälle, d. h. die Voraussetzungen für die Gewährung bestimmter Leistungen, sind gesondert normiert. Allerdings kommt der Eintritt eines Versicherungsfalles nur dann in Betracht, wenn ein irgendwie gearteter Personenschaden eingetreten ist. Der folgenlos gebliebene Unfall ist kein Arbeitsunfall.

 
Praxis-Beispiel

Ein Arbeitnehmer trägt bei einer versicherten Tätigkeit eine leichte Prellung der Schulter davon. Damit ist der Versicherungsfall (Arbeitsunfall) eingetreten. Es ist ggf. eine einmalige ärztliche Behandlung erforderlich (insoweit Leistungsfall), die Voraussetzungen für die Gewährung von Verletztengeld oder gar Rente sind nicht gegeben (insoweit kein Leistungsfall).

 

Rz. 5

 
Wichtig

Oftmals wird nicht um die Gewährung bestimmter Leistungen gestritten sondern darum, ob überhaupt ein Arbeitsunfall eingetreten ist oder ob eine bestimmte Berufskrankheit vorliegt. Der Versicherte muss in einem solchen Falle nicht einen bestimmten Leistungsantrag stellen. Er kann die Anerkennung des Versicherungsfalles beantragen. Im Sozialgerichtsprozess ist dann die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage (auf Feststellung, dass am ... ein Arbeitsunfall eingetreten ist oder auf Feststellung des Vorliegens einer Berufskrankheit nach Nr. ... der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung) die statthafte Klageart (BSG, Urteil v. 13.12.2005, B 2 U 29/04 R, SozR 4-2700§ 8 Nr. 16 = NJW 2007 S. 399).

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