Rz. 3

In der Art einer Einweisungsnorm nennt Abs. 1 die Versicherungsfälle im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung. In den nachfolgenden Vorschriften werden die Voraussetzungen für den Eintritt eines Arbeitsunfalls (§ 8) und einer Berufskrankheit (§ 9) sowie weitere damit im Zusammenhang stehende Voraussetzungen normiert.

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