Rz. 3

Die Höhe der Halbwaisenrente und der Waisenrente wird jeweils an den JAV geknüpft (zur Berechnung des JAV vgl. §§ 81 bis 93 und die Komm. dort). Da die Waisenrenten ebenso wie die anderen Hinterbliebenenrenten als eigene und nicht als abgeleitete Ansprüche geregelt sind, ist die frühere, für die Rentenberechnung beim Versicherten maßgebliche JAV-Berechnung für den Waisenrentenberechtigten nicht bindend. Die Grundregeln zur Halbwaisen- und Waisenrente sind in § 67 Abs. 1 definiert (vgl. zu den Begriffen die Komm. zu § 67).

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