Rz. 10

Stiefkinder und Pflegekinder (Abs. 2 Nr. 1) sowie Enkel und Geschwister (Abs. 2 Nr. 2) müssen in den Haushalt der Versicherten aufgenommen sein. Dies muss vor dem Tod des Versicherten geschehen sein und bis zu seinem Tode andauern. Die Absicht, dies zu tun, reicht nicht. Befand sich der Versicherte unmittelbar vor dem Tod krankheitsbedingt oder infolge der Entziehung der Personensorge nicht mehr mit dem Kind zusammen im Haushalt, so kommt es darauf an, ob dies aus damaliger Sicht nur vorläufigen oder vorübergehenden Charakter hatte. Nur dann ist die Voraussetzung weiterhin erfüllt. War die räumliche Trennung hingegen auf Dauer angelegt, so steht dies dem Waisenrentenanspruch des Stief- oder Pflegekindes entgegen (BSG, Urteil v. 8.7.1998, B 13 RJ 97/97 R).

 

Rz. 11

 
Praxis-Beispiel

Ein Versicherter stirbt rund 13 Stunden nach der Geburt seines Enkelkindes in einem Krankenhaus. Er hat das Kind nicht in seinen Haushalt aufgenommen, sodass das Enkelkind keinen Anspruch auf Waisenrente hat (BSG, Urteil v. 13.3.1975, 12 RJ 90/74).

Der Anspruch ist nicht ausgeschlossen, wenn beim Eintritt des Versicherungsfalls zwar die Fürsorgeerziehung des Kindes in einem Heim durchgeführt wurde, der Versicherte das Kind aber vorher in seinen Haushalt aufgenommen hatte, während der Heimerziehung die Absicht zur Fortsetzung der häuslichen Familiengemeinschaft mit dem Kind erkennen ließ und es nachher wieder bei sich aufgenommen hat (BSG, Urteil v. 26.6.1969, 4 RJ 137/68).

Der Anspruch auf Waisenrente besteht nicht, wenn das Kind ursprünglich zwar in den Haushalt der Großeltern oder eines Großelternteils aufgenommen war, die Wohn- und Lebensgemeinschaft aber vor Eintritt des Versicherungsfalls ohne Aussicht auf ihre Wiederherstellung beendet wurde. An diesem Ergebnis wird dadurch nichts geändert, dass das Kind später in den Haushalt des überlebenden Großelternteils aufgenommen wird (BSG, Urteil v. 18.8.1971, 4 RJ 411/70).

 

Rz. 12

Enkel und Geschwister (für Stief- und Pflegekinder gibt es diese Alternative nicht!) sind auch dann waisenrentenberechtigt, wenn sie von dem Versicherten bis zum Zeitpunkt seines Todes überwiegend unterhalten wurden. Maßgeblich ist die tatsächliche Unterhaltsgewährung. Dabei kann es sich um Barunterhalt oder auch um Betreuungsunterhalt handeln. Die Unterhaltsgewährung ist überwiegend, wenn mehr als die Hälfte des Unterhaltsbedarfs des Kindes abgedeckt wird.

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