Rz. 33

Ist die Versicherung wegen rückständigem Beitrag erloschen, müssen zuerst die Rückstände beglichen werden, bevor eine Neuanmeldung möglich ist. § 6 Abs. 2 Satz 3 enthält 3 Regelungen:

  • Zuerst stellt er klar, dass bei Erlöschen der Versicherung wegen rückständiger Beitrags-/Beitragsvorschusszahlungen ein Neuantrag erforderlich ist.
  • Zum Schutz der Unfallversicherung wird die Nachzahlung der Rückstände zur Wirksamkeitsvoraussetzung des Neuantrages erhoben. Er ist schwebend unwirksam, bis die Beitragsrückstände beglichen sind.
  • Schließlich ist das Versicherungsverhältnis für die Vergangenheit irreversibel erloschen. Auch wenn nachträglich die Rückstände beglichen werden, kann für die Zeit der Nachzahlung kein rückwirkender Versicherungsschutz erworben werden. Allein die nachträgliche Begleichung der Beitragsschulden enthält weder einen Antrag i. S. v. § 6 Abs. 2 Satz 1 noch eine gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 geforderte Neuanmeldung (LSG Saarland, Urteil v. 10.12.2008, L 2 U 56/07, n. v.; SG Düsseldorf, Urteil v. 13.2.2007, S 16 U 75/04 n. v.; SG Koblenz, Urteil v. 2.8.2006, S 2 U 215/04, n. v.).
 
Praxis-Beispiel

Ein Bauunternehmer ist in Geldschwierigkeiten geraten, er zahlt 3 Monate die Beiträge nicht. Als er auf der Baustelle einen schweren Unfall erleidet, stellt er den Antrag nach § 6, entrichtet die rückständigen Beiträge und beantragt Versicherungsleistungen. Der Bauunternehmer ist hinsichtlich des erlittenen Unfalls nicht versichert.

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