Rz. 35

Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung ist, soweit er eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit voraussetzt, mit Ausnahme der Ausstrahlung = Entsendung nach § 4 Abs. 1 SGB IV, auf das Staatsgebiet der BRD (den Geltungsbereich dieses Gesetzes) beschränkt (vgl. § 3 Nr. 1 SGB IV). Eine Ausnahme von § 3 Nr. 1 SGB IV bildet Art. 14a EWGV 1408/71 v. 14.6.1971, der eine abweichende Spezialregelung enthält (ABl. EG Nr. L 149 v. 5.7.1971 S. 2 i. d. F. der EWGV 1390/81 v. 12.5.1981 Abl. EG Nr. L 143/1 v. 29.5.1981, abgedruckt bei Richter, § 6 SGB IV, Rz. 3). Er erstreckt den Unfallversicherungsschutz für selbständig Tätige auch auf die Ausübung ihrer Tätigkeit auf dem Gebiet der EU.

 
Praxis-Beispiel

Ein selbständig in der Bundesrepublik Deutschland tätiger Arzt untersteht weiterhin den deutschen Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung, wenn er als freiwillig versicherter Unternehmer während einer privaten Reise in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eine Mitreisende nicht länger als 12 Monate ärztlich betreut, sogar wenn der Entschluss zur Betreuung erst nach Reiseantritt erfolgt ist (BSG, Urteil v. 11.6.1990, 2 RU 56/89, SozR 3-6050 Art. 14a EWGV 1408/71 Nr. 1; BSG, Urteil v. 1.2.1996, 2 RU 3/95, NZS 1996 S. 441).

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