Rz. 1

Die Vorschrift entspricht in Abs. 1 Nr. 1 und 2 dem bis zum 31.12.1996 geltenden Recht des § 545 RVO (BT-Drs. 13/2204 S. 77 zu § 6).

§ 6 wurde zunächst mit Wirkung zum 1.1.2005 geändert. Durch das Gesetz zur Verbesserung des unfallversicherungsrechtlichen Schutzes bürgerschaftlich Engagierter und weiterer Personen (UVSchVerbG) v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3299) wurden Abs. 1 Nr. 2 geändert und Nr. 3 und 4 angefügt. Der Rechtscharakter der genossenschaftlichen Eigenversicherung wurde systemfremd ergänzt um bestimmte ehrenamtlich tätige Personen.

In Abs. 1 Nr. 1 wurden durch das Gesetz zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSVMG) v. 18.12.2007 (BGBl. I S. 2984) mit Wirkung zum 18.12.2007 (Art. 10 Abs. 1 des Gesetzes) die Imkereien gestrichen.

Mit Wirkung zum 5.11.2008 wurden durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz – UVMG) v. 20.10.2008 (BGBl. I S. 2130) Abs. 1 Nr. 3 modifiziert und Abs. 1 Nr. 5 neu eingefügt.

Die aktuelle Fassung des § 6 beruht auf dem Dritten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 5.8.2010 (BGBl. I S. 1127). Sie trat mit Wirkung zum 11.8.2010 in Kraft (Art. 12 Satz 1 des Gesetzes). In Abs. 1 Nr. 1 wurden die Lebenspartner nach dem LPartG den Ehegatten gleichgestellt.

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