Rz. 1

Die Vorschrift ist mit dem Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz (UVEG) v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254) am 1.1.1997 in Kraft getreten und entspricht im Wesentlichen dem bis zum 31.12.1996 geltenden Recht (§ 587 RVO). Durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) erfolgte eine redaktionelle Anpassung an die Paragrafenbezeichnung im SGB II. Durch das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) erfolgte mit Wirkung zum 1.1.2018 eine Anpassung an die geänderten Vorschriften des SGB IX.

Ihrem sachlichen Regelungsgehalt nach enthielt die damalige Neufassung von § 587 RVO a. F. ab 1.1.1982 durch Art. 4 § 1 Nr. 12 AFKG überwiegend 2 Änderungen. Einerseits wurde der Aufstockungsbetrag dahin begrenzt, dass sich der aus § 568 Abs. 2 RVO a. F. ergebende Betrag des Übergangsgeldes nicht überstiegen werden durfte, andererseits wurde die frühere Voraussetzung, dass der Versicherte in absehbarer Zeit trotz seiner Unfallfolgen wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen werde, durch die zeitliche Begrenzung des Aufstockungsbetrags von 2 Jahren ersetzt. Grundgedanke der Änderung war, dass die Verantwortlichkeit des Unfallversicherungsträgers für den Versicherten noch eine Zeitlang beibehalten und die bestehende Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Dauer der Rentenaufstockung durch eine klare Zeitbestimmung von 2 Jahren beseitigt werden sollte (vgl. auch BT-Drs. 9/846 S. 53).

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