Rz. 1

Die Nachfolgenorm des § 568 Abs. 1 Satz 1 RVO wurde zum 1.1.1997 durch das Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz (UVEG) v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254) in das SGB VII eingegliedert. Durch das SGB IX v. 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046) erhielt sie mit Wirkung zum 1.7.2001 ihre an das SGB IX angepasste Fassung. § 49 a. F. setzte zusätzlich voraus, dass Versicherte "wegen dieser Leistungen eine ganztätige Erwerbstätigkeit nicht ausüben können".

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