Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch das Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz (UVEG) v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254) mit Wirkung zum 1.1.1997 in das SGB VII eingefügt. Im Gegensatz zur Vorgängernorm des § 562 Abs. 2 RVO ist der Bezug von Übergangsgeld nicht mehr von einem zwischenzeitlichen Eintritt von Erwerbsunfähigkeit abhängig.

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