Rz. 1

Als Nachfolgenorm von § 560 Abs. 1 Satz 1 und 5, § 634 Abs. 1 und 2, § 635 RVO wurde die Vorschrift zum 1.1.1997 durch das Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz (UVEG) v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254) mit leichten Änderungen in das SGB VII eingefügt. Nach dem Wortlaut des Abs. 1 ist nun auf den Tag, ab dem (vorher "an dem") die Arbeitsunfähigkeit festgestellt wird, abzustellen. Nach einer redaktionellen Neufassung der Norm zum 1.7.2001 durch das SGB IX v. 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046) wurde durch das Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften und Lebenspartnerschaften v. 16.2.2001 (BGBl. I S. 266) in Abs. 2 zum 1.8.2001 der "Lebenspartner" aufgenommen.

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