Rz. 17

Am 1.8.2018 sind die UV-Wohnungshilfe-Richtlinien nach Abs. 4 in Kraft getreten.

Die gemeinsamen Richtlinien verfolgen das Ziel, die Hilfe zur Erhaltung oder Beschaffung behinderungsgerechten Wohnraums durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung nach Voraussetzungen, Art und Umfang sowie im Einzelfall so vollständig und umfassend zu erbringen, dass Sozialleistungen anderer Rehabilitationsträger i. d. R. nicht erforderlich werden.

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