Rz. 5

Die Folgen des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit müssen nicht nur kausal, sondern auch wesentlich dafür sein, dass der Versicherte auf das Kraftfahrzeug angewiesen ist. Hierbei reicht es aus, dass die Folgen wesentliche Mitursachen hierfür sind (vgl. BSG, SozR 4-2700 § 8 Nr. 17).

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