Rz. 33

Nach der Rechtsprechung des BVerwG ist die Beschränkung der Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz auf die Ausübung der Psychotherapie zulässig (BVerwG, Urteil v. 21.3.1993, 3 C 34/90, NJW 1993 S. 2395). Die Gruppe der Heilpraktiker umfasst deshalb für die gesetzliche Unfallversicherung auch nichtärztliche Psychotherapeuten, die nach dem Heilpraktikergesetz tätig sind (BVerwG, Urteil v. 10.2.1983, 3 C 21/83, BVerwGE 66 S. 367). Dies wird nun durch die Gesetzesbegründung zum PsychThG bestätigt (BT-Drs. 13/3085 zu Art. 3).

§ 4 Abs. 3 ist abschließend, eine entsprechende Anwendung auf andere Personengruppen scheidet aus. So hat das BSG einen Chemiker in einem Labor für Blut- und Harnuntersuchungen nicht nach § 4 Abs. 3 analog als versicherungsfrei angesehen (BSG, Urteil v. 31.1.1963, 2 RU 35/60, SozR Nr. 3 zu § 541 RVO a. F.; ebenso Ziegler, in: LPK-SGB VII, § 4 Rz. 20).

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