Rz. 24a

Für die Imkerei wurde in § 4 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 eine gesetzliche Definition für den Begriff der Nichtgewerbsmäßigkeit geschaffen. Die Einführung einer gesetzlichen Definition für die Beurteilung des gewerbsmäßigen Betreibens einer Imkerei ergänzt die Regelung über die Versicherungsfreiheit von Unternehmern nicht gewerbsmäßig betriebener Imkereien. Dies dient der Verwaltungsvereinfachung und trägt einem Beschluss des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages Rechnung, nach dem Rechtssicherheit für die Grenzziehung zwischen gewerbsmäßig betriebenen Imkereien und Hobbyimkereien geschaffen werden soll. Auch dem Anliegen, eine bundesweit einheitliche Verfahrensweise sicherzustellen, wird mit der Änderung Rechnung getragen, vgl. BT-Drs. 16/6520, Begründung Art. 1 Nr. 2 (§ 4) S. 27.

Bundeseinheitlich gelten zukünftig Imkereien, in denen bis einschließlich 25 Bienenvölker gehalten werden, als nicht gewerbsmäßig betrieben. Dies hat zur Folge, dass deren Unternehmer sowie ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner und unentgeltlich tätig werdende Verwandte oder Verschwägerte bis zum 2. Grad und Pflegekinder der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder Lebenspartner versicherungsfrei in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung sind, vgl. BT-Drs. 16/6520, Begründung Art. 1 Nr. 2 (§ 4) S. 27.

Die Versicherungsfreiheit entfällt, soweit die Berufsgenossenschaft eine höhere Grenze praktizierte, beispielsweise an 40 oder 50 Bienenvölker anknüpfte.

 

Rz. 24b

Den Unternehmern sowie ihren im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartnern, die künftig als nicht gewerbsmäßige Imker von der Versicherungspflicht frei sind, wird die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung nach § 6 eingeräumt (vgl. Komm. zu § 6). Die Beiträge sind nach § 150 von den Imkern zu tragen; die Einzelheiten der Berechnungsgrundlagen legen die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften in der Satzung fest (BT-Drs. 16/6984, Begründung zu Art. 1 Nr. 2a S. 15).

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