2.10.1 Leistungsvoraussetzungen (§ 58 Abs. 1 SGB IX)

 

Rz. 50

Leistungen im Arbeitsbereich einer Werkstatt erhalten nach Abs. 1 behinderte Menschen, bei denen eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einschließlich einer Beschäftigung in einem Inklusionsbetrieb oder Berufsvorbereitung, eine individuelle betriebliche Qualifizierung im Rahmen Unterstützter Beschäftigung, eine berufliche Anpassung und Weiterbildung oder berufliche Ausbildung § 49 Abs. 3 Nr. 2bis6) wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder in Betracht kommen und die in der Lage sind, wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen. Die Vorschrift korrespondiert mit den Regelungen in Kapitel 12 des SGB IX (Werkstätten für behinderte Menschen) sowie der dazu erlassenen WVO. Die Begrifflichkeiten werden synonym verwendet, sodass auf die Kommentierung zu § 219 SGB IX (Begriff und Aufgabe der Werkstatt für behinderte Menschen) sowie zu § 225 SGB IX (Anerkennungsverfahren) verwiesen werden kann. Nähere Regelungen finden sich insbesondere in § 5 WVO. Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen sind nachrangig, kommen also nur dann in Betracht, wenn Beschäftigung oder Maßnahmen der beruflichen Bildung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht möglich sind. Eine Beschäftigung in einem Inklusionsbetrieb ist nun ausdrücklich in die Aufzählung in Nr. 1 aufgenommen worden (vgl. im Einzelnen die Komm. zu § 58 SGB IX Rz. 3 bis 4a).

2.10.2 Ziel der Leistungen (§ 58 Abs. 2 SGB IX)

 

Rz. 51

Die Leistungen sind gerichtet auf Aufnahme, Ausübung und Sicherung einer der Eignung und Neigung des behinderten Menschen entsprechenden Beschäftigung, Teilnahme an arbeitsbegleitenden Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der im Berufsbildungsbereich erworbenen Leistungsfähigkeit und zur Weiterentwicklung der Persönlichkeit sowie Förderung des Übergangs geeigneter behinderter Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt durch geeignete Maßnahmen. Auch dieser Katalog möglicher Leistungszwecke zeigt deutlich die Wechselbeziehung zu den gesetzlichen Regelungen über die Werkstätten für behinderte Menschen (§§ 219 ff. SGB IX) bzw. der dazu erlassenen WVO. § 58 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB IX stehen in einem erkennbaren inhaltlichen Zusammenhang zu § 219 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2, Satz 3 SGB IX und insbesondere zu § 5 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 WVO und verdeutlichen insoweit beispielhaft die Systematik des Gesetzes sowie die Vernetzung seiner einzelnen Teilregelungen (vgl. im Einzelnen die Komm. zu § 58 Rz. 5 bis 8).

2.10.3 Vergütungen der Rehabilitationsträger (§ 58 Abs. 3 SGB IX)

 

Rz. 52

Die Vorschrift begründet einen Anspruch der Werkstatt gegen den zuständigen Leistungsträger (z. B. Träger der gesetzlichen Unfallversicherung) auf Zahlung einer Vergütung.

Die Vergütungen müssen

  1. alle für die Erfüllung der Aufgaben und der fachlichen Anforderungen der Werkstatt notwendigen Kosten sowie
  2. die mit der wirtschaftlichen Betätigung der Werkstatt in Zusammenhang stehenden Kosten, soweit diese unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in der Werkstatt und der dort beschäftigten behinderten Menschen nach Art und Umfang über die in einem Wirtschaftsunternehmen üblicherweise entstehenden Kosten hinausgehen,

berücksichtigen.

 

Rz. 53

Die konkrete Höhe der Vergütung ist nicht festgelegt. Im Gesetz ist lediglich in allgemeiner Form ausgeführt, dass diese den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen muss. Nähere Bestimmungen existieren allein für den Fall, dass der Sozialhilfeträger zuständiger Leistungsträger ist. Die Vergütung für die Leistungen muss zumindest die Grundpauschale (Pauschale für Unterkunft und Verpflegung), die Maßnahmepauschale sowie eine Investitionspauschale (Betrag für betriebsnotwendige Anlagen, einschließlich deren Ausstattung) enthalten (Götze, in: Hauck/Noftz, SGB IX, § 41 Rz. 14; Mrozynski, SGB IX, § 41 Rz. 13).

 

Rz. 54

Die in der Norm vorgenommene Unterscheidung zwischen den möglichen verschiedenen Entstehungsursachen ermöglicht eine unmittelbare Zuordnung der einzelnen Positionen (Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung, 11. Ausschuss, BT-Drs. 14/5800 S. 27).

 

Rz. 55

Ist die Ermittlung der Kosten der Werkstatt im Einzelfall nicht möglich, kann für diese werkstattspezifischen Kosten der wirtschaftlichen Betätigung nach § 41 Abs. 3 Satz 4 SGB IX eine Pauschale vereinbart werden (vgl. im Übrigen die Komm. zu § 58 SGB IX Rz. 9 bis 18).

2.10.4 Darstellung des Arbeitsergebnisses der Werkstatt (§ 58 Abs. 4 SGB IX)

 

Rz. 56

Angestrebt wird eine Verbesserung der Transparenz des Arbeitsergebnisses der Werkstatt. Damit steht dieser Teil der Vorschrift in inhaltlicher Wechselbeziehung zu § 12 Abs. 4 WVO, auf deren konkrete Fassung im Gesetzgebungsverfahren besonderer Wert gelegt wurde.

 

Rz. 57

§ 58 Abs. 4 Satz 3 SGB IX bestimmt ausdrücklich, dass das Arbeitsergebnis der Werkstatt nicht zur Minderung der Vergütung verwendet werden darf. Dies stellt sicher, dass der wirtschaftliche Erfolg der Werkstatt sich auch dort materiell realisiert und damit die Möglichkeit eröffnet bleibt, den dort beschäftigten Versicherten einen leistungsangemessenen Steigerungsbetrag gemäß § 221 Abs. 2 SGB IX gewähren zu kön...

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