Rz. 51

Die Versicherung ausschließende privaten Verrichtungen bejaht das Gesetz, wenn diese Unternehmen nicht gewerbsmäßig betrieben werden.

Nichtgewerbsmäßiges Handeln liegt vor, wenn keine auf Dauer angelegte selbständige Erwerbsquelle mit der Tätigkeit erstrebt wird, wenn also nur der Eigenbedarf gedeckt oder ein Hobby ausgeübt wird. Bei nicht gewerbsmäßiger Tätigkeit bleibt es auch, wenn nur gelegentlich oder geringfügige Einnahmen erzielt werden.

 

Beispiel:

Der Fischzüchter veräußert im Herbst regelmäßig überzählige Karpfen, um keinen Überbestand zu haben.

 

Rz. 52

Hat die Binnenfischerei oder Imkerei den Charakter eines Neben- oder Hilfsunternehmens eines landwirtschaftlichen Unternehmens (§ 124 Nr. 1), besteht Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 5a.

Ausgeschlossen sind weiterhin die im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten. Das Problem der Abgrenzung zur versicherungspflichtigen Beschäftigung nach § 2 taucht an dieser Stelle bei Verrichtungen im Zusammenhang mit einem Hobby kaum auf.

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