Rz. 3

Die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten soll durch die Zusammenarbeit der Unfallversicherungsträger mit Behörden der Zollverwaltung, der Bundesagentur für Arbeit, den Einzugsstellen für Sozialversicherungsbeiträge, Ausländer- und Finanzbehörden, Sozialhilfeträgern, den nach Landesrecht zuständigen Behörden zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und den für Arbeitsschutz zuständigen Behörden, insbesondere den Gewerbeaufsichtsämtern erreicht werden.

 

Rz. 4

Die Unterstützungspflicht setzt ein, sobald konkrete Anhaltspunkte im Einzelfall für eine der in Satz 1 Nr. 1 bis 7 aufgeführten Verstöße entstehen. Nach Satz 2 sind die genannten Behörden verpflichten, die zur Verfolgung und Ahndung der einschlägigen Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden zu unterrichten. Nach Satz 3 dürfen auch Tatsachen weitergegeben werden, die für die Einziehung von Beiträgen zur Unfallversicherung erforderlich sind. Lediglich medizinische und psychologische Daten der Versicherten dürfen nicht weitergegeben werden.

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