Rz. 5

Gemäß Abs. 3 muss während der Durchführung des Forschungsvorhabens sichergestellt sein, dass keinem Beschäftigten, der an Entscheidungen über Sozialleistungen oder deren Vorbereitung beteiligt ist, die Daten, die für das Forschungsvorhaben verarbeitet werden, zugänglich sind oder von Zugriffsberechtigten weitergegeben werden. Gemäß Abs. 4 Satz 1 muss die organisatorische und räumliche Trennung der Durchführung des Forschungsvorhabens von anderen Aufgaben sichergestellt werden. Die übermittelten personenbezogenen Daten dürfen gemäß Abs. 4 Satz 2 nicht mit anderen Daten vermischt werden. Gemäß Abs. 4 Satz 3 sind die Sozialdaten zu anonymisieren, sobald dies nach dem Forschungs- oder Planungszweck möglich ist. Bis dahin sind die Merkmale gesondert zu speichern, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können.

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