Rz. 5

Nach § 67 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind Sozialdaten Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener), die von einer in § 35 SGB I genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach diesem Gesetzbuch erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB I hat jeder Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten von den Leistungsträgern nicht unbefugt erhoben, verarbeitet oder genutzt werden (Sozialgeheimnis, entsprechend dem im Datenschutzrecht geltenden Grundsatz des Verbots mit Erlaubnisvorbehalt). Demnach besteht für die Verarbeitung von Sozialdaten ein Gesetzesvorbehalt, wonach jegliche der beschriebenen Aktivitäten einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Der Gesetzesvorbehalt kommt an mehreren Stellen zum Ausdruck, so auch in § 35 Abs. 2 SGB I, wonach eine Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten nur unter den Voraussetzungen des Zweiten Kapitels des SGB X zulässig ist. Die bereichsspezifischen Sonderregelungen des Sozialdatenschutzes sind demnach auch – wie im SGB VII – überwiegend als zusätzliche Einschränkungen der Datenverarbeitung konstruiert.

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