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Die durch die vom Gesetzgeber vorgesehene Mitteilungspflicht der Schiffsvermessungsbehörden, der Verwaltungsbehörden und der Fischereiämter entstehenden Kosten sind von diesen Einrichtungen selbst zu tragen; sie erfüllen nur die eigene Amtspflicht. Die Kosten gehen demnach nicht zulasten der Berufsgenossenschaft.

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