Rz. 6

Unternehmer ist gemäß § 136 Abs. 2 derjenige, dem das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht (Nr. 1), also nicht etwa der Gesellschafter einer juristischen Person (Kapitalgesellschaft), wohl aber der Gesellschafter einer OHG oder der Komplementär in einer KG, bei versicherten Rehabilitanden der Rehabilitationsträger (Nr. 2), bei Lernenden während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen sowie bei Kindern in Kindertagesstätten und Kindertagespflege der Sachkostenträger (Nr. 3). Einen Wechsel des Bevollmächtigten haben die Unternehmer zu melden. Die Mitteilung muss an den Unfallversicherungsträger gerichtet werden. Die Gewerbeabmeldung genügt nicht (BSG, SozR 3-2200 § 543 Nr. 1). Die Verletzung der Pflicht kann mit einem Bußgeld geahndet werden (§ 209 Abs. 1 Nr. 8). Außerdem kann es zu einer Beitragshaftung des bisherigen Unternehmers nach § 150 Abs. 4 führen, wenn die Mitteilungspflicht gegenüber dem Unfallversicherungsträger über den Wechsel in der Person des Unternehmers verletzt wird (BSG, Urteil v. 27.05.2008, B 2 U 19/07 R, NZS 2009 S. 395).

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